OLG Oldenburg - Urteil vom 11.05.1983 (3 U 15/83) - DRsp Nr. 1994/13166
OLG Oldenburg, Urteil vom 11.05.1983 - Aktenzeichen 3 U 15/83
DRsp Nr. 1994/13166
Auch bei der Beschädigung von Behördenfahrzeugen kann für die Entziehung der Gebrauchsmöglichkeit eine Entschädigung verlangt werden, denn die Nutzungsausfallentschädigung entsteht unabhängig von der Person des Betroffenen und der Zweckbestimmung des betreffenden Fahrzeuges und auch unabhängig davon, ob der Betroffene Reservefahrzeuge bereithält.