OLG Oldenburg - Urteil vom 12.10.1984
11 U 19/84
Normen:
AKB § 7 ;
Fundstellen:
DRsp II(229)232b
MDR 1985, 147
NJW 1985, 637

OLG Oldenburg - Urteil vom 12.10.1984 (11 U 19/84) - DRsp Nr. 1992/10060

OLG Oldenburg, Urteil vom 12.10.1984 - Aktenzeichen 11 U 19/84

DRsp Nr. 1992/10060

Keine Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn der Fahrer sich zwar vom Unfallort entfernt hat, jedoch alsbald zurückkehrt und dadurch eine ordnungsgemäße Unfallaufnahme ermöglicht.

Normenkette:

AKB § 7 ;

Gründe:

"Der Bekl. hat zwar gegen die ihm als mitversichertem Fahrer gegenüber der Kl. [Versicherer] bestehende Obliegenheit, nach einem VersFall alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein könnte, verstoßen, indem er nach den Unfällen .. seine Fahrt fortsetzte. Gleichwohl steht der Kl. kein Recht zur Leistungsverweigerung .. gegen den Bekl. zu. Denn in beiden Fällen war das Entfernen des Bekl. von den Unfallorten ohne Bedeutung für die Interessen der Kl. .