OLG Oldenburg - Urteil vom 13.03.1990
5 U 12/89
Fundstellen:
NJW-RR 1990, 863
VersR 1990, 1399
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 13.12.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 223/88

OLG Oldenburg - Urteil vom 13.03.1990 (5 U 12/89) - DRsp Nr. 2011/7948

OLG Oldenburg, Urteil vom 13.03.1990 - Aktenzeichen 5 U 12/89

DRsp Nr. 2011/7948

1. In Arzthaftungssachen hat eine Einzelrichterübertragung in aller Regel auszuscheiden. 2. Das Unterbleiben einer ausreichenden plastisch-chirurgischen Maßnahme für einen spannungsfreien Verschluß einer pfenniggroßen Wunde am Finger ist als grober Behandlungsfehler zu bewerten. 3. Solche plastisch-chirurgischen Maßnahmen müssen in der ärztlichen Dokumentation festgehalten werden.

Auf die Berufung wird das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 13. Dezember 1988 geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 9. Juli 1988 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der durch den Schleifunfall vom 18. März 1986 verursachten Verletzung des zweiten rechten Fingers in der Zeit vom 18. bis 27. März 1986 noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen ist.

Der weitergehende Feststellungsantrag (immaterielle Zukunftsschäden) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Beklagte zu 10/11 und der Kläger

1/11 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand: