OLG Oldenburg - Urteil vom 13.11.1996
2 U 152/96
Normen:
AKB § 12 Nr. 1 Ziff. 1 b; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
OLGReport-Oldenburg 1997, 13
r+s 1997, 102

OLG Oldenburg - Urteil vom 13.11.1996 (2 U 152/96) - DRsp Nr. 1998/1443

OLG Oldenburg, Urteil vom 13.11.1996 - Aktenzeichen 2 U 152/96

DRsp Nr. 1998/1443

Stehen in der Fahrzeugversicherung Tatsachen fest, aus denen sich das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung ergibt, so kann bei hinreichend plausibler Rechtsverteidigung des Versicherungsnehmers vor dem Hintergrund der neuesten BGH-Rspr. von einer erheblichen Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Versicherungsnehmer den behaupteten Diebstahl vorgetäuscht hat, selbst dann nicht ausgegangen werden, wenn a) das Fahrzeug mit einem passenden Schlüssel vom letzten Abstellort weggefahren worden ist, b) von dem durch den Versicherungsnehmer vornehmlich benutzten Hauptschlüssel ein Nachschlüssel gefertigt worden ist und der Verbleib des Nachschlüssels unklar ist, c) der behauptete Diebstahlsort einem Dritten, der den Nachschlüssel zur Vorbereitung auf den Diebstahl gefertigt haben mag, nicht ohne weiteres bekannt gewesen sein muß, d) der angebliche Täter im Besitz des Fahrzeugscheins war, e) zur Zeit der behaupteten Entwendung die Zweijahresfrist des § 13 Nr. 2 AKB nahezu abgelaufen war, f) das Fahrzeug in die ehemalige Sowjetunion verschoben worden ist, g) der angebliche Täter im Strafverfahren ohne konkreten Bezug auf den Versicherungsnehmer einen vorgetäuschten Versicherungsfall behauptet hat.

Normenkette:

AKB § 12 Nr. 1 Ziff. 1 b; ZPO § 286 ;

Hinweise:

s.a. BGH r+s 1996, 92; BGH r+s 1996, 341; OLG Hamm r+s 1994, 449

Fundstellen
OLGReport-Oldenburg 1997, 13
r+s 1997, 102