OLG Oldenburg - Urteil vom 18.04.1979
3 O 273/78
Normen:
BGB §§ 249, 254 Abs. 2 ; PflichtversicherungsG § 3 Nr. 7;
Fundstellen:
DAR 1980, 18
ES Kfz-Schaden D-1/22
VersR 1980, 98

OLG Oldenburg - Urteil vom 18.04.1979 (3 O 273/78) - DRsp Nr. 1994/2183

OLG Oldenburg, Urteil vom 18.04.1979 - Aktenzeichen 3 O 273/78

DRsp Nr. 1994/2183

Dem durch unfallbedingten Ausfall seines Kraftfahrzeugs Geschädigten kann nicht als Verletzung der Pflicht zur Niedrighaltung der Mietwagenkosten angelastet werden: 1. die Versäumung der verabredeten Weiterleitung der erforderlichen Schadensanzeige durch den Schädiger an dessen Haftpflichtversicherer; 2. eine Verzögerung der Ersatzwagenbeschaffung wegen fehlender Eigenmittel und Kreditbeschaffungsmöglichkeit.

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 Abs. 2 ; PflichtversicherungsG § 3 Nr. 7;

Gründe:

Einem Geschädigten steht grundsätzlich in gleichem Umfang die Nutzung eines Mietfahrzeuges zu, wie er sein eigenes Fahrzeug nutzte ... .