OLG Oldenburg - Urteil vom 20.01.1984
6 U 178/79

OLG Oldenburg - Urteil vom 20.01.1984 (6 U 178/79) - DRsp Nr. 2011/7919

OLG Oldenburg, Urteil vom 20.01.1984 - Aktenzeichen 6 U 178/79

DRsp Nr. 2011/7919

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. Juli 1979 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts xxx wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Beklagten tragen auch die Revisionskosten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 62.200 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer beträgt mehr als 40.000 DM.

Tatbestand:

Der am 15.01.1925 geborene Kläger war Landwirtschaftsrat und freiwillig versichertes Mitglied der xxx Ersatzkasse. Er begehrt von den Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten auch für Zukunftsschäden wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.