OLG Oldenburg - Urteil vom 20.09.1984 (1 U 283/83) - DRsp Nr. 1994/13162
OLG Oldenburg, Urteil vom 20.09.1984 - Aktenzeichen 1 U 283/83
DRsp Nr. 1994/13162
Es besteht keine Haftung, wenn sich bei einer Geschwindigkeit von 140 km/h auf einer Bundesautobahn plötzlich die Lauffläche eines Reifens löst und dadurch der Pkw ins Schleudern und gegen die Leitplanke gerät. Das gilt selbst dann, wenn es zu Fehlreaktionen des Fahrers kommt.