OLG Oldenburg - Urteil vom 21.05.1984
9 U 13/84
Normen:
BGB § 249, § 251 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 1984, 1322
DRsp I(123)291b-c
ES Kfz-Schaden A-2/9
NiedersRpfl 1984, 170
VersR 1984, 1054

OLG Oldenburg - Urteil vom 21.05.1984 (9 U 13/84) - DRsp Nr. 1992/10063

OLG Oldenburg, Urteil vom 21.05.1984 - Aktenzeichen 9 U 13/84

DRsp Nr. 1992/10063

Eine von den allgemeinen Schadensersatzregeln abweichende Abrechnung »fiktiver« Reparaturkosten nach Veräußerung der beschädigten Sache für den Bereich der Kfz-Unfallschäden ist nicht gerechtfertigt, jedenfalls dann nicht, wenn sie zu einer über dem konkret berechneten Schaden liegenden Belastung führt.

Normenkette:

BGB § 249, § 251 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

Die vom LG unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH zum Ersatz von Kfz-Schäden für zulässig erachtete Geltendmachung der fiktiven Instandsetzungskosten begegnet bereits grundsätzlichen Bedenken.

Es ist allgemein anerkannt, daß ein Anspruch auf die Zahlung der Herstellungskosten einer beschädigten Sache dann erlischt, wenn der Eigentümer die beschädigte Sache unrepariert vor der letzten mündlichen Verhandlung im Schadensersatzrechtsstreit veräußert.