OLG Oldenburg - Urteil vom 21.09.1994
2 U 113/94
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Ib; ZPO §§ 286, 448 ;
Fundstellen:
r+s 1994, 449

OLG Oldenburg - Urteil vom 21.09.1994 (2 U 113/94) - DRsp Nr. 1995/9897

OLG Oldenburg, Urteil vom 21.09.1994 - Aktenzeichen 2 U 113/94

DRsp Nr. 1995/9897

Daß der Versicherungsnehmer seiner Freundin und anderen Bekannten von der beabsichtigten Fahrt nach E. und nach seiner Rückkehr über den behaupteten Diebstahl des versicherten Motorrades der Marke Harley Davidson in E. berichtet hat, daß er bei der Polizei in E. unmittelbar nach der behaupteten Feststellung den Diebstahl angezeigt, daß er dem Versicherer eine benutzte Fahrkarte E.-Wohnort und die Motorradschlüssel vorgelegt hat, reicht für den Beweis des äußeren Bildes eines Diebstahls nicht aus, falls der Versicherungsnehmer zuvor seinen damaligen Versicherern zwei Motorräder der Marke Harley Davidson als gestohlen gemeldet und nach den Entschädigungen in Höhe von 19.000 und 21.000 DM von sich aus ohne erkennbaren Grund die Versicherer gewechselt und damit innerhalb von 6 Jahren den dritten Motorraddiebstahl geltend macht.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 Ib; ZPO §§ 286, 448 ;