OLG Oldenburg - Urteil vom 23.03.1965 (3 Ss 33/65) - DRsp Nr. 1994/13199
OLG Oldenburg, Urteil vom 23.03.1965 - Aktenzeichen 3 Ss 33/65
DRsp Nr. 1994/13199
1. Ein Kind von 9 Jahren ist stets als unfähig anzusehen, ein Pferdefuhrwerk auf einer verkehrsreichen Straße zu führen, weil es hierzu die erforderliche Erfahrung, Umsicht und Charakterfestigkeit nicht besitzt.2. Es ist erst recht nicht imstande, eine Verkehrssituation zu meistern, wie sie bei der Ausfahrt aus einer schräg liegenden und mit sichtbehindernden Bäumen umstandenen Zuwegung zu einer Weide zwangsläufig auftreten muß.3. Der Erziehungsberechtigte hätte sich sagen müssen, daß sein 9jähriger Sohn die Ausfahrt aus der Weide nicht ohne Aufsicht und Hilfe eines Erwachsenen sicher bewerkstelligen konnte. Die Verletzung dieser ihm obliegenden Sorge rechtfertigt seine Verurteilung wegen einer fahrlässigen Übertretung der §§ 2StVZO, 21StVG.4. Da § 7 Abs. 1StVO und § 31StVZO übereinstimmen, sind sie nebeneinander anwendbar.