OLG Oldenburg - Urteil vom 23.12.1987
3 U 209/87
Normen:
BGB § 823, § 847 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/705
ZfS 1989, 297

OLG Oldenburg - Urteil vom 23.12.1987 (3 U 209/87) - DRsp Nr. 1996/1377

OLG Oldenburg, Urteil vom 23.12.1987 - Aktenzeichen 3 U 209/87

DRsp Nr. 1996/1377

DM 35000 Schmerzensgeld für einen Beckentrümmerbruch, eine Hirnkontusion, eine Nierenkontusion links, des weiteren für eine hintere Beckenringfraktur links, eine Symphysensprengung sowie für eine vordere Beckenringfraktur rechts, eine Sprengung der Ilio-Sacralfuge rechts und links und für eine Peronaeusparese links; 3 1/2 Monate stationär; später Gehen nur mit Hilfe möglich; nach 9 Monaten wieder für 2 Wochen stationär wegen Materialentfernung; wahrscheinliche Arbeitsunfähigkeit auf Dauer. 1/3 Mitverschulden.

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 23, Juli 1987 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts xxx geändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 35.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18. Januar 1986 zu zahlen, abzüglich am 9. Mai 1986 gezahlter 5.000 DM.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 2/3 seines materiellen Schadens und unter Berücksichtigung seiner Mitschuld von 1/3 seinen immateriellen zukünftigen Schadens aus dem-Verkehrsunfall vom 8. Dezember 1985 zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Dritte übergeht.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.