OLG Oldenburg - Urteil vom 25.10.1990
8 U 92/90
Normen:
StVG § 17 ; StVO § 9 Abs. 1 Satz 4; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
DAR 1991, 382
NZV 1991, 428
VRS 1991, 344
r+s 1991, 336

OLG Oldenburg - Urteil vom 25.10.1990 (8 U 92/90) - DRsp Nr. 1994/13134

OLG Oldenburg, Urteil vom 25.10.1990 - Aktenzeichen 8 U 92/90

DRsp Nr. 1994/13134

Der erste Anschein spricht nur dann für ein Verschulden des Auffahrenden, wenn dieser mit seinem Fahrzeug auf die Rückfront des vorausfahrenden Fahrzeugs aufprallt. Ist dagegen das vorausfahrende Fahrzeug ein Fahrrad und nimmt dies eine Schrägstellung zur Längsachse des nachfolgenden Pkw ein, so versagt der Anscheinsbeweis, da die Möglichkeit besteht, daß der Radfahrer erst zu einem Zeitpunkt in die Fahrspur des Pkw eingebogen ist, in welchem dessen Fahrer sich nicht mehr darauf einstellen konnte.

Normenkette:

StVG § 17 ; StVO § 9 Abs. 1 Satz 4; ZPO § 286 ;

Hinweise:

Der BGH hat die Revision des Kl. durch Beschluß vom 9.7.1991 - VI ZR 355/90 - nicht angenommen.

Fundstellen
DAR 1991, 382
NZV 1991, 428
VRS 1991, 344
r+s 1991, 336