OLG Oldenburg - Urteil vom 27.11.1996 (2 U 197/96) - DRsp Nr. 1998/1441
OLG Oldenburg, Urteil vom 27.11.1996 - Aktenzeichen 2 U 197/96
DRsp Nr. 1998/1441
»Das Mißachten des Rotlichts an einer ampelgesicherten Kreuzung ist auch dann grob fahrlässig, wenn der Versicherungsnehmer sich der Kreuzung im Geradeausverkehr auf einer entsprechend gekennzeichneten Spur nähert und sein Kfz zunächst anhält, dann aber in der für ihn geltenden Rotlichtphase anfährt und die Kreuzung mit der Folge einer Kollision mit Querverkehr überfährt, weil er sich durch den Grünlichtpfeil einer für eine Rechtsabbiegespur bestimmten zusätzlichen Lichtzeichenanlage irritieren läßt«