"...Zwar wird die Auffassung vertreten, daß Foto- und Filmapparate und deren Zubehör in den Anwendungsbereich der Risikoabgrenzung in § 1 Nr. 4 AVBR [AReisB] einbezogen sind und daß die Unterbringung in einem ordnungsgemäß verschlossenen, nicht einsehbaren Behältnis Deckungsvoraussetzung für die Versicherung von diesen Geräten ist, wenn sie sich in der Obhut einer Gepäckaufbewahrung befinden (van Bühren/Spielbrink [AVR 1982] § 1 Rdn. 65, 79..).Demgegenüber betrachten Prölss/Martin die betreffenden Bestimmungen als verhüllte Obliegenheit ([VVG, 23. Aufl.,] § 1 [AVBR 80] Anm. 5 b und Anm. 5 ff.).
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