OLG Saarbrücken - Beschluß vom 07.09.1973
Ss (B) 90/73
Normen:
StVO § 12 Abs. 4 ;
Fundstellen:
VRS 46, 69

OLG Saarbrücken - Beschluß vom 07.09.1973 (Ss (B) 90/73) - DRsp Nr. 1994/13331

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 07.09.1973 - Aktenzeichen Ss (B) 90/73

DRsp Nr. 1994/13331

In Ausnahmefällen ist ein Halten des Kraftfahrers in zweiter Reihe zulässig, sofern sich das Fahrzeug dann noch auf der rechten Fahrbahnseite befindet. Trifft letzteres jedoch nicht zu, dann kann die Rechtswidrigkeit entfallen, wenn das Interesse des Haltenden gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an einem ungehinderten Straßenverkehr überwiegt.

Normenkette:

StVO § 12 Abs. 4 ;
Fundstellen
VRS 46, 69