OLG Saarbrücken - Urteil vom 03.04.2014
4 U 484/11-150-
Normen:
StVG § 9; StVG § 7;
Fundstellen:
NJW 2014, 8
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 01.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 323/10

OLG Saarbrücken - Urteil vom 03.04.2014 (4 U 484/11-150-) - DRsp Nr. 2014/7948

OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.04.2014 - Aktenzeichen 4 U 484/11-150-

DRsp Nr. 2014/7948

Ein Busfahrer, der einem Rollstuhlfahrer durch Ausfahren der Rampe Hilfestellung beim Einstieg leistet, ist gehalten, einen erkennbar schwerbehinderten Fahrgast auf die korrekte Positionierung seines Rollstuhls im Bus hinzuweisen, wenn er erkennt, dass der Fahrgast seinen Rollstuhl im Bus quer statt längs zur Fahrrichtung ausrichtet.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 1. Dezember 2011 - 12 O 323/10 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an B. W., 250 EUR zu zahlen.

b. Die Beklagten werden verurteilt, an die ÖRAG Rechtsschutzversicherung-AG, Hansa-Allee 199, 40549 Düsseldorf 62,48 EUR zu zahlen.

c. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 9; StVG § 7;

Gründe:

I.

Der Kläger war am 22.5.2010 Insasse eines bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Linienbusses der Beklagten zu 1) und nimmt die Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit wegen eines behaupteten Sturzes auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden in Anspruch.