OLG Saarbrücken - Urteil vom 04.02.1999
3 U 533/97 - 29
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 1999, 196
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 07.05.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 221/95

OLG Saarbrücken - Urteil vom 04.02.1999 (3 U 533/97 - 29) - DRsp Nr. 2011/8017

OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.02.1999 - Aktenzeichen 3 U 533/97 - 29

DRsp Nr. 2011/8017

Kann ein selbständiger Apotheker verletzungsbedingt nur halbtags in seiner Apotheke anwesend sein, ist der Schädiger zum Ausgleich des Schadens verpflichtet, der durch die halbtägige Einstellung eines Aushilfsapothekers entstanden ist. Die Höhe des zu ersetzenden Schadens besteht jedenfalls dann in den für die Ersatzkraft gezahlten Lohnkosten, wenn durch die Einstellung der Ersatzkraft keine Gewinnsteigerung erzielt worden ist.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird die Beklagte unter entsprechender Abänderung des am 07.05.1997 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken - Az. 9 O 221/95 - verurteilt, an die Klägerin zusätzlich zu dem vom Landgericht zuerkannten Betrag von 89.857,81 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19.06.1995 weitere 12.048,45 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13.09.1997 zu zahlen.

II. Im Übrigen werden die Erstberufung der Klägerin und die Zweitberufung der Beklagten zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz tragen die Klägerin 20 % und die Beklagte 80 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 53 % und der Beklagten zu 47 % auferlegt.

IV. Die Beschwer der Klägerin durch dieses Urteil beträgt 114.309,08 DM, die der Beklagten 101.081,26 DM.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.