OLG Saarbrücken - Urteil vom 07.10.1992
5 U 13/92
Normen:
AKB § 7 ; BGB § 812 ; VVG § 6 ;
Fundstellen:
VersR 1993, 216
r+s 1992, 403

OLG Saarbrücken - Urteil vom 07.10.1992 (5 U 13/92) - DRsp Nr. 1994/13237

OLG Saarbrücken, Urteil vom 07.10.1992 - Aktenzeichen 5 U 13/92

DRsp Nr. 1994/13237

1. Im Rückforderungsprozeß genügt der Versicherer seiner Darlegungs- und Beweislast schon dann, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, daß es an der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, also dem äußeren Bild eines Diebstahls fehlt, oder daß eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für einen fingierten Versicherungsfall besteht. 2. Der VN kommt der ihm obliegenden Aufklärungspflicht in der Regel nach, wenn er die in dem Schadensanzeigeformular gestellten Fragen, so wie sie von einem verständigen VN verstanden werden können, wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet. 3. Wird in dem Formular nicht nach Vorschäden des als entwendet angezeigten Fahrzeugs gefragt, so braucht der VN derartige Vorschäden nicht anzugeben.

Normenkette:

AKB § 7 ; BGB § 812 ; VVG § 6 ;

Hinweise: