OLG Saarbrücken - Urteil vom 09.07.1993
3 U 135/91
Normen:
StVG § 7 Abs. 3 S. 1; ZPO § 139, § 528 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW 1994, 1807
SP 1994, 142
ZfS 1993, 294

OLG Saarbrücken - Urteil vom 09.07.1993 (3 U 135/91) - DRsp Nr. 1994/13231

OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.07.1993 - Aktenzeichen 3 U 135/91

DRsp Nr. 1994/13231

1. Wer in einem Lokal seine Jacke, in der sich die Fahrzeugpapiere und die Wagenschlüssel befinden, vergißt, ermöglicht hierdurch einem Dritten deren Entwendung und Benutzung des Pkw i.S.d. § 7 Abs. 3 S. 1 StVG und haftet deshalb neben diesem gesamtschuldnerisch für etwaige Unfallfolgen. 2. Tritt nach einem Auffahrunfall an einem bis dahin mangelfreien vier Monate alten Pkw ein Getriebeschaden auf, darf das Gericht von dem Geschädigten keine Darlegung für den Ursachenzusammenhang zwischen Auffahren und Schaden am automatischen Getriebe verlangen, da solche Fachkenntnisse beim Geschädigten nicht zu unterstellen sind. 3. Vielmehr hat das Gericht entweder den Geschädigten nach § 139 ZPO darauf hinzuweisen, daß es etwaige Privatgutachten, Anträge auf Zeugenvernehmung oder Reparaturrechnungen zur Überzeugungsbildung nicht als ausreichend erachtet oder von der Möglichkeit der Einholung eines Gutachtens von Amts wegen gem. § 144 ZPO Gebrauch zu machen.