OLG Saarbrücken - Urteil vom 10.03.1999
5 U 767/98 - 66
Normen:
AKB §§ 7 Abs. 2 S. 3, Abs. 5 Nr. 1, 2, § 12 Abs. 1 ; VVG § 61 ;
Fundstellen:
ZfS 1999, 291

OLG Saarbrücken - Urteil vom 10.03.1999 (5 U 767/98 - 66) - DRsp Nr. 1999/10025

OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.03.1999 - Aktenzeichen 5 U 767/98 - 66

DRsp Nr. 1999/10025

1. Der vollkaskoversicherte Versicherungsnehmer verliert nicht seinen Entschädigungsanspruch, wenn er sich unter Zurücklassen des Fahrzeugs unerlaubt von der Unfallstelle entfernt, nachdem er ein ordnungsgemäß geparktes fremdes Fahrzeug gerammt und erheblich beschädigt hat. 2. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung wird der Versicherer nicht im Rahmen der in § 7 Abs. 5 AKB genannten Höchstbeträge leistungsfrei, wenn bei diesem Unfall ein Personenschaden nicht eingetreten ist.

Normenkette:

AKB §§ 7 Abs. 2 S. 3, Abs. 5 Nr. 1, 2, § 12 Abs. 1 ; VVG § 61 ;
Fundstellen
ZfS 1999, 291