"...[Es] ist entscheidend, ob hinreichende Anhaltspunkte nachgewiesen sind, die den Schluß auf grob fahrlässiges Verhalten rechtfertigen. Hieran fehlt es indessen. Fest steht nur, daß der Geschäftsführer [der Kl. (Versischerungsnehmer in der Fahrzeugversicherung)] sich erst während der Fahrt anzugurten versuchte. Dies entsprach sicherlich nicht der verkehrserforderlichen Sorgfalt. Ein solches Verhalten birgt aber nicht ohne weiteres eine besonders hohe Unfallgefahr in sich. Wenn ein Fahrer noch nicht schnell fährt, sich mit dem Gurtmechanismus des Fahrzeugs gut auskennt, beim Anlegen des Gurts vorsichtig und auf der Straße keine besondere Gefahrensituation ersichtlich ist, läßt sich ein derartiges Manöver durchaus gefahrlos durchführen. Insbesondere zwingt dieses nicht dazu, das Lenkrad mit beiden Händen loszulassen. Die Ablenkung von der Fahrzeugführung muß nicht größer sein als etwa beim Anzünden einer Zigarette oder der Bedienung eines Autoradios.
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