OLG Saarbrücken - Urteil vom 11.09.1984 (3 U 49/84) - DRsp Nr. 1994/13287
OLG Saarbrücken, Urteil vom 11.09.1984 - Aktenzeichen 3 U 49/84
DRsp Nr. 1994/13287
Innerhalb einer dicht bebauten Wohnsiedlung und bei Sichtbehinderung durch beiderseits geparkte Fahrzeuge ist ein Kraftfahrer zu besonders vorsichtiger Fahrweise verpflichtet. Dies gilt umso mehr, wenn jenseits des linken Parkstreifens spielende Kinder erkennbar sind. In diesem Fall darf eine höhere Geschwindigkeit als 30 km/h nicht gefahren werden.