OLG Stuttgart vom 02.06.1986
3 Ss 294/86
Normen:
StPO § 260 ;
Fundstellen:
DRsp IV(456)133a
MDR 1986, 959
VRS 71, 294

OLG Stuttgart - 02.06.1986 (3 Ss 294/86) - DRsp Nr. 1992/10200

OLG Stuttgart, vom 02.06.1986 - Aktenzeichen 3 Ss 294/86

DRsp Nr. 1992/10200

Freispruch Ä nicht zugleich Verfahrenseinstellung Ä durch das Rechtsmittelgericht für den Fall, daß der Tatrichter (hier: Rechtsbeschwerdegericht) wegen einer anderen als der vorgeworfenen Tat in der unzutreffenden Annahme von Tatidentität verurteilt hat und die vorgeworfene Tat nicht erwiesen ist.

Normenkette:

StPO § 260 ;

»... Hat der Tatrichter .. wegen einer Tat verurteilt, die nicht mit der im Bußgeldbescheid bezeichneten identisch ist, und kann die dort vorgeworfene Tat nicht erwiesen werden, hat das Rechtsbeschwerdegericht den Betroff. freizusprechen. Für die zusätzliche Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der nicht den Gegenstand des Bußgeldbescheides bildenden Tat ist dann kein Raum.