OLG Stuttgart vom 06.04.1977
4 U 5/77
Normen:
BGB §§ 249 ff.; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)220c-g
ES Kfz-Schaden C-2/11
VRS 54, 97
VersR 1978, 529

OLG Stuttgart - 06.04.1977 (4 U 5/77) - DRsp Nr. 1994/2205

OLG Stuttgart, vom 06.04.1977 - Aktenzeichen 4 U 5/77

DRsp Nr. 1994/2205

Auch bei sogenannten Nutzfahrzeugen - hier (Gelenk-)Omnibus - kann nach unfallbedingter Reparatur ein ersatzfähiger merkantiler Minderwert verbleiben. Die Werte können - gegenüber der bei Personenkraftwagen üblichen Bemessung - nach unten abweichen.

Normenkette:

BGB §§ 249 ff.; ZPO § 287 ;

Auch wenn der Eigentümer entschlossen ist, das beschädigte und reparierte Fahrzeug nie zu verkaufen, sondern es weiterhin zu benützen, hat er das Risiko der erhöhten Schadensanfälligkeit, hat also - wie der BGH [BGHZ 35, 396, ES Kfz-Schaden C-2/2] sagt - einen echten Schaden. Daß dieses Risiko mit der Dauer der Benutzung immer geringer und schließlich gleich Null wird, ändert daran nichts.

Dies trifft in gleicher Weise bei Wertminderung infolge Schönheitsmängeln oder technischen Fehlern zu. Mit dieser Rechtsprechung ist folgerichtig der Schritt von der Anerkennung des »merkantilen« Minderwerts, des Minderwerts auf dem Markt, getan zur Anerkennung des Minderwerts, der unabhängig von der Verwertung auf dem Markt darin besteht, daß ein unfallbetroffener Wagen auch nach noch so sorgfältiger Reparatur schadensanfälliger sein kann als ein nicht beschädigter. Dieser Minderwert wird von der Verkehrsanschauung als ein in Geld zu bewertender angesehen ... .