OLG Stuttgart vom 12.06.1985
4 U 25/85
Normen:
BGB § 459 Abs.2, § 463 S.2;
Fundstellen:
BB 1985, 1417
DRsp I(130)246c-d

OLG Stuttgart - 12.06.1985 (4 U 25/85) - DRsp Nr. 1992/10232

OLG Stuttgart, vom 12.06.1985 - Aktenzeichen 4 U 25/85

DRsp Nr. 1992/10232

wegen falscher Angabe der PS-Zahl ungeachtet etwaiger richtiger Kw-Bezeichnung.

Normenkette:

BGB § 459 Abs.2, § 463 S.2;

"... Die Haftung der Bekl. [Vermittlerin eines Kraftfahrzeugkaufs] beuht auf der zumindestfahrlässig falschen angabe der Motorleistung mit 45 statt richtig mit 50 PS, die deshalb von Bedeutung ist, weil sie zu einer anderen Einstufung bei der Kfz-Versicherung führt. Zwar haftet die Bekl. nur im Rahmen des vermittelten Kaufvertrages, so daß ihr grundsätzlich auch der dort zulässigerweise vereinbarte Gewährleistungschluß zugute kommt. Hierauf kann sie sich jedoch wegen der fehlerhaften angegebenen PS-Zahl nicht berufen, da der Kl. die schriftliche Angabe der PS-Zahl im Kaufvertrag als Zusicherung einer Eigenschaft im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB verstehen durfte (BGH NJW 1981, 1269 [hier: (130) 205 a-b].