OLG Stuttgart vom 15.02.1990
1 Ss 694/89
Normen:
StPO § 261 ; StVO § 3 Abs.3;
Fundstellen:
DRsp IV(456)151a
VRS 79, 43

OLG Stuttgart - 15.02.1990 (1 Ss 694/89) - DRsp Nr. 1992/10113

OLG Stuttgart, vom 15.02.1990 - Aktenzeichen 1 Ss 694/89

DRsp Nr. 1992/10113

»Bei der Geschwindigkeitsermittlung durch Nachfahren sind Abzüge von 7 % vom Skalenendwert für die technischen Gesamtfehler und von 3 % der abgelesenen Geschwindigkeit und weiteren 3 km/h für menschliche Fehlerquellen bei einem nicht justierten Tachometer im allgemeinen rechtlich nicht zu beanstanden.«

Normenkette:

StPO § 261 ; StVO § 3 Abs.3;

a. »Die vom Betroff. mit seinem Personenkraftwagen erreichte Geschwindigkeit ist von Polizeibeamten festgestellt worden, die mit einem Kraftwagen mit nicht justiertem Tachometer hinter dem Betroff. auf einer Strecke von wenigstens 700 m in gleichbleibendem Abstand von 80 m hergefahren sind. Die abgelesene Geschwindigkeit betrug 150 km/h. Daraus ergab sich die vorgeworfene Geschwindigkeit von mindestens 125 km/h nach einem Abzug von 7 % des Skalenwerts »für mögliche Fehlerquellen am Tachometer« und einem weiteren Abzug Ä von der verbliebenen Geschwindigkeit von 133 km/h Ä in Höhe von 3 % der abgelesenen Geschwindigkeit für »Ungenauigkeiten beim Nachfahren« und von 3 km/h für Ablesefehler.