OLG Stuttgart vom 19.11.1982
6 U 180/81
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden A-3/17
VersR 1983, 92

OLG Stuttgart - 19.11.1982 (6 U 180/81) - DRsp Nr. 1994/2201

OLG Stuttgart, vom 19.11.1982 - Aktenzeichen 6 U 180/81

DRsp Nr. 1994/2201

Bei sogenannten Nutzfahrzeugen (hier: Dienst-Pkw der Feuerwehr) kommt eine Abrechnung auf Neuwagenbasis - statt möglicher Reparatur - nicht in Betracht.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Bei dem [noch neuwertigen] Unfallfahrzeug, das dem Feuerwehrkommandanten der Kl. zur Erfüllung seiner Pflichten als Dienstfahrzeug zur Verfügung stehen soll, steht der Charakter eines Nutzfahrzeugs im Vordergrund. Von seiner Zweckbestimmung her soll es in erster Linie für ihn als Einsatzfahrzeug dienen. Dies wird ohnehin mit größter Wahrscheinlichkeit dazu führen, daß das Fahrzeug bald nach den ersten Einsätzen rein äußerlich nicht mehr als neuwertig erscheinen wird. ...

An dem Charakter als Nutzfahrzeug ändert auch der Umstand nichts, daß der Wagen auch bei dienstlichen Anlässen, die keine Einsatzfahrten sind, benutzt und damit wie ein normaler Pkw verwendet wird. Bei einem Nutzfahrzeug aber kommt eine Abrechnung auf »unechter« Totalschadenbasis (Neuwagenbasis) nicht in Betracht; denn derartige Fahrzeuge werden nach der Verkehrsauffassung nach ihrem funktionellen Gebrauchswert und nicht unter irrationalen Gesichtspunkten bewertet.