OLG Stuttgart vom 27.03.1985
1 U 164/84
Normen:
AKB § 13 ; BGB §§ 249, 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden G-5/5
VersR 1987, 65

OLG Stuttgart - 27.03.1985 (1 U 164/84) - DRsp Nr. 1994/2200

OLG Stuttgart, vom 27.03.1985 - Aktenzeichen 1 U 164/84

DRsp Nr. 1994/2200

Die Prämien-Rückstufung in der Kaskoversicherung ist als Folgeschaden eines fremdverschuldeten Kfz-Unfalls dann nicht zu ersetzen, wenn der Geschädigte den Versicherungsschutz ohne Notwendigkeit, ohne vorherigen Kontakt mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers und nur deswegen in Anspruch genommen hat, weil er die Vorteile der Neuwertversicherung nutzen wollte.

Normenkette:

AKB § 13 ; BGB §§ 249, 254 Abs. 2 ;

Seit der Entscheidung BGHZ 44, 382 [vgl. Hinweis unter ES Kfz-Schaden G-5/3] ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt, daß der Rabattverlust in der Kaskoversicherung grundsätzlich erstattungsfähig ist.