OLG Stuttgart - Beschluß vom 08.05.1985 (1 Ss 314/85) - DRsp Nr. 1994/13485
OLG Stuttgart, Beschluß vom 08.05.1985 - Aktenzeichen 1 Ss 314/85
DRsp Nr. 1994/13485
Schweigt der Betroffene, der lediglich angegeben hat, nicht er, sondern ein Verwandter habe sein Fahrzeug gelenkt, auf die Frage, warum er den Lenker nicht angeben wolle, so kann daraus noch nicht ohne weiteres der Schluß gezogen werden, der Betroffene sei selbst gefahren.