OLG Stuttgart - Beschluß vom 08.11.1984
4 Ss 720/84
Normen:
OWiG § 66, § 33 Abs. 1 Nr. 9, § 69 ;
Fundstellen:
MDR 1985, 521
VRS 68, 128

OLG Stuttgart - Beschluß vom 08.11.1984 (4 Ss 720/84) - DRsp Nr. 1994/13489

OLG Stuttgart, Beschluß vom 08.11.1984 - Aktenzeichen 4 Ss 720/84

DRsp Nr. 1994/13489

1. Ein Bußgeldbescheid, in dem die Tatzeit fehlerhaft angegeben ist, ist dann wirksam, wenn der Betroffene aus ihm zweifelsfrei erkennen kann, welche Tat geahndet werden soll. 2. Die durch den Bußgeldbescheid bewirkte Unterbrechung der Verfolgungsverjährung wird durch die Rücknahme des Bescheids nicht beseitigt. 3. Gibt die Staatsanwaltschaft nach Übersendung der Akten nach § 69 Abs. 1 Satz 1 OWiG diese an die Verwaltungsbehörde zurück, weil sich in den Akten kein Beweismittel befindet, so ist die Verwaltungsbehörde berechtigt, den nach Beiziehung des Beweismittels als teilweise falsch erkannten Bußgeldbescheid zurückzunehmen und durch einen neuen zu ersetzen.

Normenkette:

OWiG § 66, § 33 Abs. 1 Nr. 9, § 69 ;
Fundstellen
MDR 1985, 521
VRS 68, 128