OLG Stuttgart - Beschluß vom 19.03.1979
8 W 125/79
Normen:
ZPO § 91 ;
Fundstellen:
VersR 1979, 849

OLG Stuttgart - Beschluß vom 19.03.1979 (8 W 125/79) - DRsp Nr. 1994/13559

OLG Stuttgart, Beschluß vom 19.03.1979 - Aktenzeichen 8 W 125/79

DRsp Nr. 1994/13559

1. Die Aufwendungen für ein vor Prozeßbeginn eingeholtes Gutachten sind als notwendige Kosten erstattungspflichtig, wenn das Gericht es später verwertet. 2. Die ursprüngliche Absicht, das Gutachten zur Prüfung der Ansprüche des Klägers und zur Vermeidung eines Prozesses einzuholen, ändert an der Erstattungspflicht nichts.

Normenkette:

ZPO § 91 ;

Hinweise: