OLG Stuttgart - Beschluß vom 27.04.1983 (2 Ws 121/83) - DRsp Nr. 1994/13504
OLG Stuttgart, Beschluß vom 27.04.1983 - Aktenzeichen 2 Ws 121/83
DRsp Nr. 1994/13504
Auf ein Fahrverbot werden grundsätzlich auch die Zeiten der Straftat nicht angerechnet, in denen der Verurteilte zum Freigang zugelassen worden ist. Dasselbe gilt für Urlaubs- und Ausgangstage.