OLG Stuttgart - Beschluß vom 29.07.1982 (1 Ss 536/82) - DRsp Nr. 1994/13517
OLG Stuttgart, Beschluß vom 29.07.1982 - Aktenzeichen 1 Ss 536/82
DRsp Nr. 1994/13517
1. Quer und schräg zum Fahrbahnrand kann ausnahmsweise auch dann geparkt werden, wenn die Straße nicht sehr breit ist. 2. Die Benutzung von Grundstücken außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums zum Parken wird von der StVO nicht verboten.