OLG Stuttgart - Urteil vom 05.04.1990
14 U 43/89
Normen:
BGB § 276; BGB § 823; BGB § 847;
Fundstellen:
VersR 1991, 885
zfs 1991, 333
DfS Nr. 1993/774
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, vom 28.10.1994

OLG Stuttgart - Urteil vom 05.04.1990 (14 U 43/89) - DRsp Nr. 2011/9005

OLG Stuttgart, Urteil vom 05.04.1990 - Aktenzeichen 14 U 43/89

DRsp Nr. 2011/9005

30000 DM Schmerzensgeld für mehrfache stationäre Nachbehandlung und Funktionsverlust einer Niere aufgrund eines Behandlungsfehlers bei mittlerem Verschulden des Arztes

I. 1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 16. August 1989 verkündete Teilurteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16. August 1989 verkündete Teilurteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart abgeändert und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 30.000 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 30.8.1988 zu bezahlen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung. Die Entscheidung über die Kosten im ersten Rechtszug bleibt dem Schlussurteil des Landgerichts vorbehalten.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert der Berufung und Beschwer des Beklagten: 30.000 DM.

Normenkette:

BGB § 276; BGB § 823; BGB § 847;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestands wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die selbständigen Berufungen der Parteien sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat jedoch nur die Berufung der Klägerin Erfolg.

I. Zur Berufung des Beklagten: