OLG Stuttgart - Urteil vom 06.10.1978 (2 U 37/38) - DRsp Nr. 1994/13564
OLG Stuttgart, Urteil vom 06.10.1978 - Aktenzeichen 2 U 37/38
DRsp Nr. 1994/13564
Rechtskräftige Urteile, die in einer Kfz-Haftpflichtsache zwischen dem Geschädigten und dem Versicherungsnehmer ergangen sind, haben gemäß § 3 Nr. 8 PflVG nur insoweit bindende Wirkung für das Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Versicherer, als die Schadensersatzklage abgewiesen wurde. Der Geschädigte kann sich daher gegenüber dem Versicherer auf ein gegen den Versicherungsnehmer erstrittenes obsiegendes Urteil nicht berufen.