OLG Stuttgart - Urteil vom 13.07.1993
6 U 49/93
Normen:
BGB § 847 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/119
Vorinstanzen:
LG Rottweil, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 994/91

OLG Stuttgart - Urteil vom 13.07.1993 (6 U 49/93) - DRsp Nr. 1996/1449

OLG Stuttgart, Urteil vom 13.07.1993 - Aktenzeichen 6 U 49/93

DRsp Nr. 1996/1449

DM 110000 sowie Feststellung des Ersatzes materiellen Zukunftsschadens für verheiratete Frau und werdende Mutter wegen weitgehendem Wegfall der Funktion des rechten Armes. Beeinträchtigungen im privaten, mütterlichen Bereich sowie bei der Haushaltsarbeit. Der Senat führt aus, daß psychische und physische Belastungen eintreten. Die körperliche Hinwendung im eigenen Kind wird erheblich gestört, sei es beim Stillen, beim Waschen, beim Wickeln oder aber es nur auf dem Arm zu halten. In all diesen Bereichen ist Zweihändigkeit notwendig. Die Geschädigte wird auf die geschuldeten Pflegetätigkeiten weitestgehend verzichten müssen und auch stets auf Hilfe Dritter angewiesen sein. Die Geschädigte wird auch als Ehefrau und Hausfrau in erheblichem Maße behindert. Im allgemeinen sind die Tätigkeiten im Haushalt dergestalt, daß Zweihändigkeit erforderlich ist. Der Senat berücksichtigte den stetigen Kaufkraftschwund.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 28.01.1993 abgeändert:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu bezahlen:

a) ein weiteres Schmerzensgeld von 70.000 DM nebst 4 % Zinsen seit 06.11.1991,

b) Verdienstausfallschaden bis. 31.01.1991 in Höhe von DM 63.631,85 nebst 4 % Zinsen seit 06.11.1991,