OLG Stuttgart - Urteil vom 13.10.1994
7 U 37/94
Normen:
AKB § 12 Abs. 2 IIe; VVG § 61 ;
Fundstellen:
r+s 1997, 54

OLG Stuttgart - Urteil vom 13.10.1994 (7 U 37/94) - DRsp Nr. 1997/6093

OLG Stuttgart, Urteil vom 13.10.1994 - Aktenzeichen 7 U 37/94

DRsp Nr. 1997/6093

- Wenn das versicherte Kfz mit einem entgegenkommenden Bus zusammengestoßen ist, als der Versicherungsnehmer zum Überholen eines Kfz angesetzt hatte, das in einem zum Einscheren ausreichenden Abstand hinter einem weiteren Kfz gefahren ist, - wenn ein Sachverständiger überzeugend dargelegt hat, daß dem Versicherungsnehmer bei Auftauchen des entgegenkommenden Kfz noch 6 Sek. zur Verfügung standen und daß er während dieser Zeit den Überholvorgang hätte abbrechen und hinter dem zu überholenden Kfz einscheren können oder bei entsprechender Beschleunigung das erste der vor ihm fahrenden Fahrzeuge hätte überholen und zwischen den beiden vor ihm fahrenden Fahrzeuge einscheren können,