OLG Stuttgart - Urteil vom 19.11.1981
10 U 119/81
Normen:
BGB §§ 249 ff.; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden C-2/21
VersR 1986, 773

OLG Stuttgart - Urteil vom 19.11.1981 (10 U 119/81) - DRsp Nr. 1994/2202

OLG Stuttgart, Urteil vom 19.11.1981 - Aktenzeichen 10 U 119/81

DRsp Nr. 1994/2202

Bestimmung des merkantilen Minderwertes reparierter Kraftfahrzeuge bevorzugt nach der Methode »Halbgewachs«.

Normenkette:

BGB §§ 249 ff.; ZPO § 287 ;

Gründe:

Unter merkantilem Minderwert ist diejenige Minderung des Verkehrswerts zu verstehen, die ein erheblich unfallbeschädigter Kraftwagen trotz fachgerechter Reparatur mit Rücksicht darauf erleidet, daß ein potentieller Käufer vernünftigerweise wegen der Gefahr des Vorhandenseins verborgen gebliebener Unfallschäden nicht bereit ist, denjenigen Preis zu zahlen, der für das Fahrzeug ohne den Unfall gerechtfertigt wäre. Hieraus folgt, daß die Frage, ob und inwieweit ein Kfz wegen eines Unfallschadens eine Minderung seines Verkehrs- oder Marktwerts erleidet, nicht generell, sondern aufgrund der Umstände des einzelnen Falls zu beurteilen ist, wobei neben Art und Erheblichkeit der Beschädigungen das Alter und die Laufleistung eines Fahrzeugs, die Zahl seiner Vorbesitzer, etwaige Vorschäden und ähnliches eine Rolle spielen. Die Höhe der merkantilen Wertminderung eines unfallbeschädigten Kraftwagens ist in freier Beweiswürdigung zu bestimmen.