OLG Stuttgart - Urteil vom 21.04.1981
11 U 8/81
Normen:
BGB §§ 249, 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)263d-f
ES Kfz-Schaden D-1/28
VersR 1981, 1061

OLG Stuttgart - Urteil vom 21.04.1981 (11 U 8/81) - DRsp Nr. 1994/2204

OLG Stuttgart, Urteil vom 21.04.1981 - Aktenzeichen 11 U 8/81

DRsp Nr. 1994/2204

Zur Vermeidung hoher Mietwagenkosten ist der durch unfallbedingten Ausfall seines Kraftfahrzeugs Geschädigte gehalten, 1. bei Erteilung des Reparaturauftrags sich nach der voraussichtlichen Dauer der Instandsetzung zu erkundigen; 2. gegebenenfalls die Chancen der Kosteneinsparung durch eine nur provisorische Reparatur zu klären.

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 Abs. 2 ;

Gründe:

Den Geschädigten trifft die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, daß die Durchführung einer Kfz-Reparatur auf den unumgänglich notwendigen Zeitraum beschränkt wird. Die Instandsetzung ist unverzüglich zu beginnen und zügig durchzuführen. Ist dies aus besonderen Gründen nicht möglich, so muß der Geschädigte, wenn dies zur Herstellung eines betriebs- und verkehrssicheren Zustands technisch durchführbar und zumutbar ist, auch eine Zwischenreparatur für einen überschaubaren Zeitraum vornehmen lassen. ...