OLG Stuttgart - Urteil vom 22.05.1981 (1 Ss 315/81) - DRsp Nr. 1994/13538
OLG Stuttgart, Urteil vom 22.05.1981 - Aktenzeichen 1 Ss 315/81
DRsp Nr. 1994/13538
Außerdeutsche Kraftfahrzeugführer dürfen nach dem Grenzübertritt ein Jahr lang im Inland Kraftfahrzeuge auch dann mit einem ausländischen Führerschein führen, wenn sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland begründen wollen. Daran hat sich durch das internationale Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 08.11.1968 und das Zustimmungsgesetz v. 21.09.1977 nicht geändert.