1. Die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 05.08.1992 -
2. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten der Berufung.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert der Berufung und Wert der Beschwer für die Beklagten:DM 20.000,00
Die zulässigen Berufungen haben in der Sache keinen Erfolg.
I.
Die Beklagten schulden der Klägerin gesamtschuldnerisch nach §§
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