So auch OLG Frankfurt v. 28.1.1983, VRS 65, 30 = VerkMitt 1983, 79, wenn ein Kraftfahrer durch eindeutiges Alleinverschulden gegen Mitternacht eine Straßenbaustelle beschädigt und sich em nächsten Morgen gegen 9.45 Uhr zur geschädigten Baufirma begibt.
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