OLG Stuttgart - Urteil vom 27.04.1990
2 U 111/89
Normen:
BGB § 844 Abs. 2 ;
Fundstellen:
r+s 1991, 165

OLG Stuttgart - Urteil vom 27.04.1990 (2 U 111/89) - DRsp Nr. 1994/13428

OLG Stuttgart, Urteil vom 27.04.1990 - Aktenzeichen 2 U 111/89

DRsp Nr. 1994/13428

1. Ein Schadenersatzanspruch gem. § 844 II BGB ist begründet, wenn dargelegt werden kann, daß der verstorbene Sohn den brachliegenden Hof seiner Eltern bewirtschaftet hätte und den Eltern dabei unterhaltspflichtig - § 1601 BGB - gewesen wäre. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der landwirtschaftliche Betrieb auf der bisherigen Grundlage - Milchwirtschaft - rentabel gewesen wäre, denn es sind auch andere Grundlagen denkbar. 2. Bei der Berechnung des Unterhalts sind die Düsseldorfer Tabellen heranzuziehen, wobei es jedoch einer genauen Würdigung des Einzelfalls bedarf.

Normenkette:

BGB § 844 Abs. 2 ;

Hinweise:

der BGH hat die Revision der Bekl. durch Beschl. v. 18.12.1990 - VI ZR 189/90 - nicht angenommen.

Fundstellen
r+s 1991, 165