OLG Zweibrücken - 05.04.1994 (1 U 252/92) - DRsp Nr. 1995/3719
OLG Zweibrücken, vom 05.04.1994 - Aktenzeichen 1 U 252/92
DRsp Nr. 1995/3719
Der Zusatz in einer Abfindungserklärung, daß zukünftige materielle und immaterielle Ansprüche vorbehalten bleiben, hat lediglich die Bedeutung, daß weitere, zukünftige Schäden von dem Abfindungsvergleich nicht erfaßt werden. Keinesfalls beinhaltet er den Verzicht auf die Einrede der Verjährung.