OLG Zweibrücken vom 06.07.1990
1 Ss 159/90
Normen:
StVO § 8, § 9, § 39 Zusatzschild 843 a-d, § 42 Zeichen 306;
Fundstellen:
DAR 1991, 68
DRsp II(286)235b
VRS 80, 48

OLG Zweibrücken - 06.07.1990 (1 Ss 159/90) - DRsp Nr. 1992/10279

OLG Zweibrücken, vom 06.07.1990 - Aktenzeichen 1 Ss 159/90

DRsp Nr. 1992/10279

Schutzwürdiges Vertrauen des Wartepflichtigen darauf, daß der vorfahrtberechtigte Verkehrsteilnehmer, der eine Straße mit abknickender Vorfahrt (Zusatzschild zu Zeichen 306) verlassen will, das richtige Blinkzeichen gesetzt hat (Rechtsprechungsänderung). Die Zeugin F. befuhr die Stadtgartenstraße, die, aus der Fahrtrichtung der Zeugin betrachtet, in einem Linksbogen als »abknickende Vorfahrtstraße» in die Mannheimer Straße weitergeführt wird. Die Stadtgartenstraße setzt sich geradeaus in der Straße In den Neugärten fort, während von rechts die Weimarer Straße einmündet. Die Zeugin, die geradeaus weiterfahren wollte, betätigte den rechten Fahrtrichtungsanzeiger ihres Pkw, weil sie einem ihr nachfolgenden Motorradfahrer anzeigen wollte, daß sie die Vorfahrtstraße verlassen und geradeaus weiterfahren werde, ohne ihre Fahrt zu verlangsamen. Der Betroff., der sich der Kreuzung auf der Weimarer Straße genähert hatte und auf der Stadtgartenstraße weiterfahren wollte, schloß aus den Blinkzeichen auf die Absicht der Zeugin, in die Weimarer Straße einzubiegen und setzte deshalb die Fahrt fort. Es kam zum Zusammenstoß mit der geradeaus fahrenden Zeugin.

Normenkette:

StVO § 8, § 9, § 39 Zusatzschild 843 a-d, § 42 Zeichen 306;
Fundstellen
DAR 1991, 68
DRsp II(286)235b
VRS 80, 48