OLG Zweibrücken vom 08.11.1985
1 Ss 252/85
Normen:
StGB § 69 a Abs.4;
Fundstellen:
DAR 1986, 232
DRsp III(310)138d
MDR 1986, 1046
VRS 71, 181

OLG Zweibrücken - 08.11.1985 (1 Ss 252/85) - DRsp Nr. 1992/10355

OLG Zweibrücken, vom 08.11.1985 - Aktenzeichen 1 Ss 252/85

DRsp Nr. 1992/10355

Erforderliche Beachtung der Mindestsperrfrist von drei Monaten (Abs. 4) nach vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis stets dann, wenn die mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bejaht wird.

Normenkette:

StGB § 69 a Abs.4;

Das AG hatte gegen den Angekl. eine Sperrfrist von nur 2 Monaten verhängt, da ein Regelfall gem. § 69 a Abs. 1 StGB vorliege und der Angekl. seit genau 4 Monaten nicht mehr im Besitz der Fahrerlaubnis sei. Der Senat hat diese Entscheidung beanstandet.