OLG Zweibrücken - 08.11.1985 (1 Ss 252/85) - DRsp Nr. 1992/10355
OLG Zweibrücken, vom 08.11.1985 - Aktenzeichen 1 Ss 252/85
DRsp Nr. 1992/10355
Erforderliche Beachtung der Mindestsperrfrist von drei Monaten (Abs. 4) nach vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis stets dann, wenn die mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bejaht wird.
Das AG hatte gegen den Angekl. eine Sperrfrist von nur 2 Monaten verhängt, da ein Regelfall gem. § 69 a Abs. 1StGB vorliege und der Angekl. seit genau 4 Monaten nicht mehr im Besitz der Fahrerlaubnis sei. Der Senat hat diese Entscheidung beanstandet.
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