OLG Zweibrücken vom 15.02.1990
1 Ss 219/89
Normen:
StGB § 142 Abs.1 Nr.2, Abs.2 Nr.1;
Fundstellen:
DAR 1991, 33
DRsp III(320)230c

OLG Zweibrücken - 15.02.1990 (1 Ss 219/89) - DRsp Nr. 1992/10284

OLG Zweibrücken, vom 15.02.1990 - Aktenzeichen 1 Ss 219/89

DRsp Nr. 1992/10284

Der Verursacher eines nächtlichen Verkehrsunfalles verwirklicht dann nicht den Tatbestand der Verkehrsunfallflucht, wenn er nach Ablauf der Wartefrist an der Windschutzscheibe des beschädigten Kraftwagens einen Zettel mit seinen Personalien befestigt, dieser Zettel den Geschädigten zwar nicht erreicht, der Unfallverursacher aber damit rechnen kann, daß der Zettel in den Besitz des Geschädigten gelangt ist.

Normenkette:

StGB § 142 Abs.1 Nr.2, Abs.2 Nr.1;

c. »Zutreffend geht die Strafkammer zunächst davon aus, daß der Angekl. seine Wartepflicht nach § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht verletzt hat. Nachdem sich auf dem Parkplatz 15 bis 20 Minuten nach dem Unfall niemand gezeigt hatte, mußte der Angekl. mitten in der Nacht dort nicht weiter warten. In dem von vielen Personen bewohnten Studentenheim zu dieser Zeit nach einem Geschädigten zu suchen, kam ohnehin nicht in Betracht. Es war darum sachdienlich und angemessen, den Zettel mit der Anschrift und Telefonnummer an die Windschutzscheibe des beschädigten Pkw zu heften. ...