OLG Zweibrücken - Beschluß vom 05.07.1973
Ws (a) 181/73
Normen:
StPO §§ 244, 261 ;
Fundstellen:
VRS 45, 443

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 05.07.1973 (Ws (a) 181/73) - DRsp Nr. 1994/13765

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 05.07.1973 - Aktenzeichen Ws (a) 181/73

DRsp Nr. 1994/13765

1. Führt das Amtsgericht aus, es habe die substantiierte Einlassung des Betroffenen "nur als unwahre Schutzbehauptung werten können", so kann darin eine Verletzung der zu § 261 StPO entwickelten, auch im Bußgeldverfahren geltenden Maßstäbe für die richterliche Überzeugungsbildung liegen, nach denen es erforderlich ist, daß der Richter nach seiner vollen subjektiven Überzeugung eine andere, den Betroffenen entlastenden Fallgestaltung für ausgeschlossen hält. 2. Hat der Betroffene dafür, daß er den Wagen zur fraglichen Zeit nicht selbst gefahren habe, eine substantiierte Einlassung gegeben, die eine Sachaufklärung ermöglicht, so ist das Amtsgericht auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren zur Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet.

Normenkette:

StPO §§ 244, 261 ;
Fundstellen
VRS 45, 443