OLG Zweibrücken - Beschluß vom 05.10.1992
1 Ss 127/92
Normen:
OWiG §§ 66, 71 ; StPO § 264 ; StVO § 4 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZV 1993, 451
VRS 85, 212

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 05.10.1992 (1 Ss 127/92) - DRsp Nr. 1994/13641

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 05.10.1992 - Aktenzeichen 1 Ss 127/92

DRsp Nr. 1994/13641

1. Es schadet nicht, wenn die Sachverhaltsdarstellung im Bußgeldbescheid mißglückt ist, so lange die vorgeworfene Zuwiderhandlung zeitlich, örtlich und ihrem wesentlichen Inhalt nach hinreichend festgelegt und begrenzt wird und so die Gefahr einer Verwechslung mit anderen Lebensvorgänge ausgeräumt ist. Dabei ist es, je nach Art des erhobenen Vorwurfes und der ihr zugrundeliegenden Bußgeldvorschrift, eine Frage des Einzelfalles, welche tatsächlichen Angaben für diese Abgrenzung als genügend anzusehen sind (BGHSt 23, 336). 2. Wird dieselbe Tat nacheinander durch zwei Bußgeldbescheide geahndet, so ist der zweite sich auf denselben Vorgang beziehende Bescheid von vornherein wegen Verstoß gegen den Grundsatz "ne bis in idem" (Art. 103 Abs. 3 GG) unwirksam und nicht geeignet, die Verfahrenslage zu verändern (OLG Oldenburg MDR 1992, 705).