OLG Zweibrücken - Beschluß vom 08.03.1979 (1 Ss 69/79) - DRsp Nr. 1994/13741
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 08.03.1979 - Aktenzeichen 1 Ss 69/79
DRsp Nr. 1994/13741
Befindet sich ein Fahrzeug, für das der Mieter die laufende Betriebs- und Reparaturkosten sowie die für technische Abnahmen aufzuwendenden Beträge zahlt, während der längeren Mietdauer an einem Ort, der völlig dem Einflußbereich des Vermieters entzogen ist, so ist nur noch der Mieter als Halter anzusehen.